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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es ist eine Erfahrung des täglichen Lebens, dass die Kleidung von Straßenbenützern, die durch auf der Fahrbahn einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße befindliches Wasser von einem vorbeifahrenden Fahrzeug bespritzt werden, beschmutzt wird.
Schlagworte
Geschwindigkeit Allgemein Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030190.X04Im RIS seit
10.08.2005