RS Vwgh 1987/3/18 87/13/0002

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Veröffentlicht am 18.03.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
BAO §192;
BAO §20;
BAO §295 Abs1;
BAO §311 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Es entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen, daß eine zur Entscheidung berufene bzw eine zur Entscheidung verpflichtete Behörde den Zeitpunkt ihrer Entscheidung innerhalb allfälliger gesetzlicher Entscheidungsfristen frei bestimmen kann. In diesem zeitlichen Dispositionsrecht ist nicht die Einräumung eines Ermessens zu erblicken, dessen Übung der Begründungspflicht unterliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987130002.X01

Im RIS seit

18.03.1987

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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