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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Es entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen, daß eine zur Entscheidung berufene bzw eine zur Entscheidung verpflichtete Behörde den Zeitpunkt ihrer Entscheidung innerhalb allfälliger gesetzlicher Entscheidungsfristen frei bestimmen kann. In diesem zeitlichen Dispositionsrecht ist nicht die Einräumung eines Ermessens zu erblicken, dessen Übung der Begründungspflicht unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987130002.X01Im RIS seit
18.03.1987Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013