Index
AbgabenverfahrenNorm
BAO §209 Abs1Rechtssatz
Die Bemessungsverjährung wird durch Handlungen der Abgabenbehörde unterbrochen, die auf Feststellung des Abgabenanspruches oder des Abgabepflichtigen gerichtet sind, sofern diese Handlungen aus dem Bereich der Behörde hinaustreten, nach außen erkennbar werden und aus den Akten nachweisbar sind. Selbst ein gesetzwidriger Verwaltungsakt unterbricht die Verjährung, wenn er nach außen in Erscheinung getreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130165.X01Im RIS seit
13.01.2021Zuletzt aktualisiert am
13.01.2021