RS Vwgh 1987/3/18 86/13/0165

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Veröffentlicht am 18.03.1987
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Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1

Rechtssatz

Die Bemessungsverjährung wird durch Handlungen der Abgabenbehörde unterbrochen, die auf Feststellung des Abgabenanspruches oder des Abgabepflichtigen gerichtet sind, sofern diese Handlungen aus dem Bereich der Behörde hinaustreten, nach außen erkennbar werden und aus den Akten nachweisbar sind. Selbst ein gesetzwidriger Verwaltungsakt unterbricht die Verjährung, wenn er nach außen in Erscheinung getreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986130165.X01

Im RIS seit

13.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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