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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Passt der Lenker eines Kraftfahrzeuges seine Fahrgeschwindigkeit im Ortsgebiet nicht den gegebenen Fahrbahnverhältnissen an und beschmutzt er dadurch die Kleidung von anderen Straßenbenützern (Passanten), so fällt dies unter den Tatbestand des § 20 Abs 1 StVO.
Schlagworte
Geschwindigkeit Allgemein Verhältnis zu anderen Normen MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030190.X03Im RIS seit
10.08.2005