RS Vwgh 1987/3/18 86/13/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0213 E 17. September 1986 RS 1 (hier: Friedhofsänger)

Stammrechtssatz

Eine Tätigkeit kann - unabhängig vom Charakter der Veranstaltung, in deren Rahmen sie erbracht wird, - künstlerisch sein, wenn derjenige, der die Tätigkeit ausübt, eine entsprechende Begabung aufweist. Eine solche Begabung ersetzt die Absolvierung eines fachspezifischen Hochschulstudiums als Erfordernis für die Bejahung der Künstlereigenschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986130009.X01

Im RIS seit

18.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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