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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;Norm
BauG Stmk 1995;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 2007, Zl. FA13B- 12.10-W143/2007-2, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. E; 2. Gemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen und zur hg. Zl. 2007/06/0279 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren, in welchem der erstmitbeteiligten Partei im gemeindebehördlichen Verfahren die Baubewilligung für die Errichtung eines Rinderstalles auf mehreren Grundstücken in der mitbeteiligten Gemeinde erteilt wurde. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Partei als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Seinen Antrag begründet der Beschwerdeführer insbesondere damit, dass die Errichtung des Stallgebäudes in unmittelbarer Nachbarschaft für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeute. Die zu befürchtenden Lärm- und Geruchsbelästigungen würden insbesondere zu einer Gesundheitsgefährdung seiner Kinder und seiner mit seiner Familie lebenden Eltern bedeuten. Wenn das Gebäude errichtet werde, werde es Jahre dauern, dass ein allenfalls einmal ergehender Beseitigungsauftrag vollstreckt würde.
Die zweitmitbeteiligte Partei spricht sich in ihrer Stellungnahme zur beantragten aufschiebenden Wirkung gegen eine Zuerkennung einer solchen aus und verweist darauf, dass eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides die von der Berufungsbehörde erteilte Baubewilligung unberührt lasse.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zu dem Vorbringen der mitbeteiligten Gemeinde ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bei ab- bzw. zurückweisenden gemeindeaufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheiden auf die Vollstreckungs- bzw. (später) Vollzugstauglichkeit des Bescheides der obersten im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätig gewordenen Gemeindebehörde abstellt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Juni 1970, VwSlg. Nr. 7824, und vom 22. Februar 1977, Zl. 2812/76; siehe dazu auch Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, S. 359 ff, insb. S 362 FN 19 und S. 366).
Weiters ist vorweg festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat. Ausgehend davon, dass es in diesem Provisorialverfahren nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geht, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Bescheides, ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Verfahren die vom Bauvorhaben ausgehenden Gefahren entsprechend geprüft hat.
Im vorliegenden Fall stehen dem Antrag des Beschwerdeführers zwar keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, doch bedeutet die bloße Ausübung der mit einer Baubewilligung eingeräumten Berechtigung für sich allein keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 18. Oktober 1983, Zl. 83/05/0138, BauSlg. Nr. 119, und vom 9. Juni 2005, Zl. 2005/06/0019).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung für den verfahrensgegenständlichen Bau durch den mitbeteiligten Bauwerber für ihn während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die nach der zitierten Bestimmung geforderte Interessenabwägung zu seinen Gunsten spräche. In dem zitierten Beschluss vom 18. Oktober 1983 hat der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, dass im Falle eines Obsiegens eines beschwerdeführenden Nachbarn der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls gegebenen Konsenslosigkeit eines zwischenzeitig ausgeführten Baues zu tragen hat.
Dem Antrag des Beschwerdeführers war sohin nicht stattzugeben. Wien, am 4. Februar 2008
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete BaurechtVollzugUnverhältnismäßiger NachteilBegriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2007060102.A00Im RIS seit
21.04.2008Zuletzt aktualisiert am
08.03.2010