RS Vwgh 1987/3/19 86/08/0142

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Veröffentlicht am 19.03.1987
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §44;
AlVG 1977 §46 Abs1 Satz1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1196/80 E 27. Oktober 1983 VwSlg 11206 A/1983 RS 1 (hier: Schreiben an die Volksanwaltschaft, das der Poststelle der Arbeitsämter zugeleitet wurde)

Stammrechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs 1 AlVG kommt es bei der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld auf die persönliche Abgabe des Antrages beim zuständigen Arbeitsamt, nach § 44 AlVG also beim Wohnsitzarbeitsamt des Dienstnehmers an. Die Antragstellung bei einem unzuständigen Arbeitsamt löst die Wirkung der Geltendmachung nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080142.X01

Im RIS seit

18.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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