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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §44;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1196/80 E 27. Oktober 1983 VwSlg 11206 A/1983 RS 1 (hier: Schreiben an die Volksanwaltschaft, das der Poststelle der Arbeitsämter zugeleitet wurde)Stammrechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs 1 AlVG kommt es bei der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld auf die persönliche Abgabe des Antrages beim zuständigen Arbeitsamt, nach § 44 AlVG also beim Wohnsitzarbeitsamt des Dienstnehmers an. Die Antragstellung bei einem unzuständigen Arbeitsamt löst die Wirkung der Geltendmachung nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080142.X01Im RIS seit
18.05.2006