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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Die Vorlage entsprechender Urkunden oder Zeugnisse für die Schulung des das Radargerät bedienenden Beamten ist nicht erforderlich (hier: der die Messung durchführende Beamte hätte in seinem Bericht angegeben, er sei in der Bedienung von Radargeräten ausgebildet, arbeite mit diesen, seit solche im Einsatz seien und habe wiederholt an entsprechenden Seminaren teilgenommen. Er sei Hauptkommandant bei der Verkehrsabteilung, welchem unter anderem auch die Gruppe Radarkontrolle unterstehe und habe als solcher Beamter in der Bedienung von Radargeräten auszubilden).
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020185.X06Im RIS seit
30.09.2005