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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §276 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0113/67 B 26. Jänner 1967 RS 1Stammrechtssatz
Wird von einem Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung erlassen, unterläßt es sodann die Partei iSd § 276 Abs 1 BAO das Verlangen zu stellen, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen, so ist der Instanzenzug iSd Art 131 Abs 1 B-VG nicht erschöpft.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160033.X01Im RIS seit
19.03.1987