RS Vwgh 1987/3/19 87/16/0033

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Veröffentlicht am 19.03.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0113/67 B 26. Jänner 1967 RS 1

Stammrechtssatz

Wird von einem Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung erlassen, unterläßt es sodann die Partei iSd § 276 Abs 1 BAO das Verlangen zu stellen, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen, so ist der Instanzenzug iSd Art 131 Abs 1 B-VG nicht erschöpft.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160033.X01

Im RIS seit

19.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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