Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita impl;Rechtssatz
Bei Stellung eines Antrages iSd § 308 Abs 1 BAO obliegt es dem Antragsteller bzw dem für ihn einschreitenden Wirtschaftstreuhänder, das, was letzterer in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinem Kanzleipersonal zwecks Vermeidung von Fristversäumnissen vorgesehen hat, im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160236.X03Im RIS seit
19.03.1987