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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §500 - §506a;Rechtssatz
Die unrichtig als "Zwangsarbeit" bezeichnete Tätigkeit als Hospitantin bzw Krankenschwester im Rothschildspital ist nach Meinung des VwGH rechtlich nicht als Anhaltung zu qualifizieren. Auch Arbeitslosigkeit liegt nicht vor, auf die Anmeldung zur Sozialversicherung kommt es dabei nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985080024.X01Im RIS seit
27.09.2005