RS Vwgh 1987/3/19 85/08/0024

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Veröffentlicht am 19.03.1987
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §500 - §506a;

Rechtssatz

Die unrichtig als "Zwangsarbeit" bezeichnete Tätigkeit als Hospitantin bzw Krankenschwester im Rothschildspital ist nach Meinung des VwGH rechtlich nicht als Anhaltung zu qualifizieren. Auch Arbeitslosigkeit liegt nicht vor, auf die Anmeldung zur Sozialversicherung kommt es dabei nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985080024.X01

Im RIS seit

27.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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