RS Vwgh 1987/3/19 85/06/0152

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Veröffentlicht am 19.03.1987
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein baupolizeilicher Befehl bzw eine baupolizeiliche Bewilligung kann nur jemandem, der Träger von Rechten und Pflichten sein kann, erteilt werden, also einer physischen oder juristischen Person. Auch die DHG und die KG erfahren eine den juristischen Personen gleichgelagerte Behandlung.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985060152.X01

Im RIS seit

27.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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