Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §9;Rechtssatz
Ein baupolizeilicher Befehl bzw eine baupolizeiliche Bewilligung kann nur jemandem, der Träger von Rechten und Pflichten sein kann, erteilt werden, also einer physischen oder juristischen Person. Auch die DHG und die KG erfahren eine den juristischen Personen gleichgelagerte Behandlung.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985060152.X01Im RIS seit
27.06.2005Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013