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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0130 E 19. März 1987 RS 3Stammrechtssatz
Dass die durch § 4 Abs 5 erster Satz StVO angeordnete Verständigung über den Fall des zweiten Satzes hinaus auch dann unterbleiben dürfe, wenn zwar kein Nachweis der Identität erfolgte, die aber auf andere Weise bekannt gegebenen Daten richtig waren, lässt sich dem Gesetz - welches ein Ungehorsamsdelikt und kein Erfolgsdelikt geschaffen hat - nicht entnehmen.
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020181.X04Im RIS seit
19.03.1987