RS Vwgh 1987/3/19 86/02/0181

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Veröffentlicht am 19.03.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs3 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0130 E 19. März 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Dass die durch § 4 Abs 5 erster Satz StVO angeordnete Verständigung über den Fall des zweiten Satzes hinaus auch dann unterbleiben dürfe, wenn zwar kein Nachweis der Identität erfolgte, die aber auf andere Weise bekannt gegebenen Daten richtig waren, lässt sich dem Gesetz - welches ein Ungehorsamsdelikt und kein Erfolgsdelikt geschaffen hat - nicht entnehmen.

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020181.X04

Im RIS seit

19.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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