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L82000 BauordnungNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die "Einarbeitung" der Meinung der für das Amt für Umweltschutz tätigen Organe als Auflagen in dem Spruch des baubehördlichen Bescheides stellt jedenfalls keine Begründung iSd Vorschrift des § 58 Abs 2 AVG 1950 dar.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984060184.X03Im RIS seit
20.10.2004