Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Sinn der Rechtsprechung des VwGH zu § 42 Abs 1 AVG 1950 kann nur sein, dem Verfahrensbeteiligten die Einwendungsmöglichkeiten nicht abzuschneiden, wenn er zB. mit dem Einreichprojekt einverstanden ist, daher nicht zur Verhandlung erscheint, dort jedoch ein anderer Gegenstand behandelt wird, oder wenn nach mündlicher Verhandlung Projektsänderungen vorgenommen und in dem Bescheid aufgenommen werden (Hinweis E 26.2.1952, 650/51, VwSlg 2459 A/1952).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985060014.X02Im RIS seit
08.07.2005