RS Vwgh 1987/3/19 85/06/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;

Rechtssatz

Sinn der Rechtsprechung des VwGH zu § 42 Abs 1 AVG 1950 kann nur sein, dem Verfahrensbeteiligten die Einwendungsmöglichkeiten nicht abzuschneiden, wenn er zB. mit dem Einreichprojekt einverstanden ist, daher nicht zur Verhandlung erscheint, dort jedoch ein anderer Gegenstand behandelt wird, oder wenn nach mündlicher Verhandlung Projektsänderungen vorgenommen und in dem Bescheid aufgenommen werden (Hinweis E 26.2.1952, 650/51, VwSlg 2459 A/1952).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985060014.X02

Im RIS seit

08.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten