RS Vwgh 1987/3/19 86/16/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1987
beobachten
merken

Index

Gerichtsgebühren
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §294
GJGebG 1962 §2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/16/0038

Rechtssatz

Anders als die BAO kennt das GJGebG 1962 keine Vorschriften über das Wiederaufleben einer erloschenen Gebührenschuld. Nach stRsp des VwGH sind zwar mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung in Gerichtsgebührensachen die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden. Abgesehen davon aber, daß Vorschriften über die Tilgung und das Wiederaufleben eines Abgabenanspruches nicht dem Verfahrens- sondern dem materiellen Recht angehören, würde selbst im Bereich der BAO bzw bei Anwendung ihrer Normen die (unbegründete) Rückzahlung einer geleisteten Abgabenschuld jedenfalls kein Wiederaufleben derselben, sondern nur eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Rückzahlung des irrtümlich Zugekommenen zur Folge haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160037.X05

Im RIS seit

28.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten