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GerichtsgebührenNorm
BAO §294Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/16/0038Rechtssatz
Anders als die BAO kennt das GJGebG 1962 keine Vorschriften über das Wiederaufleben einer erloschenen Gebührenschuld. Nach stRsp des VwGH sind zwar mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung in Gerichtsgebührensachen die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden. Abgesehen davon aber, daß Vorschriften über die Tilgung und das Wiederaufleben eines Abgabenanspruches nicht dem Verfahrens- sondern dem materiellen Recht angehören, würde selbst im Bereich der BAO bzw bei Anwendung ihrer Normen die (unbegründete) Rückzahlung einer geleisteten Abgabenschuld jedenfalls kein Wiederaufleben derselben, sondern nur eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Rückzahlung des irrtümlich Zugekommenen zur Folge haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160037.X05Im RIS seit
28.08.2019Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019