RS Vwgh 1987/3/19 86/08/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1987
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410;
ASVG §413;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Spruch nach § 410 Abs 1 Z 7 ASVG bestimmt zugleich die "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG, über die die Einspruchsbehörde auf Grund des Einspruches, die Versicherung auf der Basis höherer Beitragsgrundlagen durchzuführen, zu entscheiden hat. Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 59 AVG, § 67 AVG darf sich die Einspruchsbehörde nicht mit der "Feststellung" begnügen, es sei die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers nicht zu Recht erfolgt (mit der Konsequenz, diese müsse in Bindung an die geäußerte Rechtsansicht neuerlich über den Antrag entscheiden). Sie muss vielmehr, ausgehend von ihrer Rechtsauffassung den Bescheid des Sozialversicherungsträgers durch ziffernmäßige Feststellung der jeweiligen Beitragsgrundlagen abändern. Hat sie dies nicht getan, ist ihr Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080103.X02

Im RIS seit

18.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten