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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §410;Rechtssatz
Der Spruch nach § 410 Abs 1 Z 7 ASVG bestimmt zugleich die "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG, über die die Einspruchsbehörde auf Grund des Einspruches, die Versicherung auf der Basis höherer Beitragsgrundlagen durchzuführen, zu entscheiden hat. Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 59 AVG, § 67 AVG darf sich die Einspruchsbehörde nicht mit der "Feststellung" begnügen, es sei die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers nicht zu Recht erfolgt (mit der Konsequenz, diese müsse in Bindung an die geäußerte Rechtsansicht neuerlich über den Antrag entscheiden). Sie muss vielmehr, ausgehend von ihrer Rechtsauffassung den Bescheid des Sozialversicherungsträgers durch ziffernmäßige Feststellung der jeweiligen Beitragsgrundlagen abändern. Hat sie dies nicht getan, ist ihr Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080103.X02Im RIS seit
18.05.2006