RS Vwgh 1987/3/19 86/02/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/02/0184 E 21. September 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Verstößen gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen ist im Spruch des Bescheides die Fahrtrichtung nur dann anzugeben, wenn bezüglich beider Fahrtrichtungen verschiedene Höchstgeschwindigkeiten verordnet sind oder wenn die Sprengelgrenze einer Strafbehörde auf der Mitte der Fahrbahn ist. (Hinweis auf E vom 19.2.1982, 81/02/0321).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020185.X01

Im RIS seit

30.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten