RS Vwgh 1987/3/19 86/02/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;

Rechtssatz

Die bloße Behauptung, es seien bei der Radarmessung "nicht geeichte Zusatzeinrichtungen" verwendet worden, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde (hier: durch Eichschein war nachgewiesen, dass das Gerät geeicht und die Nacheichfrist gemäß § 15 Z 1 Maß- und EichG gemäß dessen § 16 zum Tatzeitpunkt nicht verstrichen war).

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020185.X07

Im RIS seit

30.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten