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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die bloße Behauptung, es seien bei der Radarmessung "nicht geeichte Zusatzeinrichtungen" verwendet worden, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde (hier: durch Eichschein war nachgewiesen, dass das Gerät geeicht und die Nacheichfrist gemäß § 15 Z 1 Maß- und EichG gemäß dessen § 16 zum Tatzeitpunkt nicht verstrichen war).
Schlagworte
Feststellen der Geschwindigkeit Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020185.X07Im RIS seit
30.09.2005