RS Vwgh 1987/3/19 86/02/0195

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Veröffentlicht am 19.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0183 E 19. Dezember 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn der Bfr an einem bestimmten Ort festgenommen wird und von dort mit dem Streifenwagen in das Bezirkspolizeikommissariat gebracht wird, so kann der Tatort für die Verweigerung der Atemluftprobe (auch bei mehrmaliger Aufforderung im Zuge dieser Amtshandlung) nicht nur auf der zurückgelegten Strecke oder gar erst im Kommissariat, sondern auch noch am Ort der Festnahme im Streifenwagen noch bevor dieser wieder in Bewegung gesetzt wird, gelegen sein (Hinweis E 13.7.1984, 83/03/0265).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020195.X02

Im RIS seit

27.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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