RS Vwgh 1987/3/19 86/02/0181

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Veröffentlicht am 19.03.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0245/64 E 9. Juli 1964 VwSlg 6410 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Durch Hinterlassung eines Zettels mit Namen und Adresse (Visitenkarte) des Beschädigers an dem beschädigten Wagen oder durch 3. Personen als Erfüllungsgehilfen kann der im § 4 Abs 5 StVO geforderte Nachweis der Identität, welche die im Abs 1 dieser Gesetzesstelle genannten Personen bzw. jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander zu geben haben, nciht erbracht werden.

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020181.X03

Im RIS seit

19.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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