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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Berechtigung zur Zurückweisung eines Antrages mangels Parteistellung hängt davon ab, ob diesem unmissverständlich zu entnehmen ist, wer als Partei einschreitet. Ist dies nicht der Fall, bestehen also Zweifel, wem ein Antrag tatsächlich zuzurechnen ist , so ist die Behörde von Amts wegen iSd § 37 AVG verpflichtet, sich Klarheit zu verschaffen, wer tatsächlich Antragsteller ist (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985060152.X02Im RIS seit
27.06.2005Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013