RS Vwgh 1987/3/19 85/06/0152

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Veröffentlicht am 19.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §8;

Rechtssatz

Die Berechtigung zur Zurückweisung eines Antrages mangels Parteistellung hängt davon ab, ob diesem unmissverständlich zu entnehmen ist, wer als Partei einschreitet. Ist dies nicht der Fall, bestehen also Zweifel, wem ein Antrag tatsächlich zuzurechnen ist , so ist die Behörde von Amts wegen iSd § 37 AVG verpflichtet, sich Klarheit zu verschaffen, wer tatsächlich Antragsteller ist (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985060152.X02

Im RIS seit

27.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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