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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §42 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0413/75 E 30. Juni 1975 RS 6Stammrechtssatz
Der Eintritt der Präklusion enthebt die Behörde objektiv nicht von der Verpflichtung die Gesetze anzuwenden. Eine allfällige Verletzung der objektiven Rechtsordnung kann jedoch von den präkludierten Parteien im Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden, weil sie durch den Eintritt der Präklusion ihre prozessialen Rechte verloren haben.
Schlagworte
Sachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985060014.X04Im RIS seit
08.07.2005