RS VwGH Erkenntnis 1987/03/19 86/02/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1987
beobachten
merken
Rechtssatz

Dass die durch § 4 Abs 5 erster Satz StVO angeordnete Verständigung über den Fall des zweiten Satzes hinaus auch dann unterbleiben dürfe, wenn zwar kein Nachweis der Identität erfolgte, die aber auf andere Weise bekannt gegebenen Daten richtig waren, lässt sich dem Gesetz - welches ein Ungehorsamsdelikt und kein Erfolgsdelikt geschaffen hat - nicht entnehmen.

Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Identitätsnachweis
Im RIS seit
19.03.1987
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten