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L82000 BauordnungNorm
AVG §43 Abs3;Rechtssatz
Bringt der Nachbar bei der baubehördlichen Verhandlung ausdrücklich vor, gegen das Projekt keine Einwände zu erheben, so gibt er durch diese Aussage zu erkennen, dass er sich über das Bauvorhaben ausreichenden Überblick verschaffen konnte.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Parteiengehör Rechtliche WürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985060014.X01Im RIS seit
08.07.2005