RS Vwgh 1987/3/19 85/06/0014

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Veröffentlicht am 19.03.1987
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §43 Abs3;
AVG §45 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Bringt der Nachbar bei der baubehördlichen Verhandlung ausdrücklich vor, gegen das Projekt keine Einwände zu erheben, so gibt er durch diese Aussage zu erkennen, dass er sich über das Bauvorhaben ausreichenden Überblick verschaffen konnte.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985060014.X01

Im RIS seit

08.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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