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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/03/0265 E VS 13. Juni 1984 VwSlg 11466 A/1984 RS 2Stammrechtssatz
Im Falle von Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO verlangt das Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG 1950, daß Zeit und Ort der Tathandlung der Verweigerung des Alkotests in den Spruch des Straferkenntnisses (Spruchteil nach § 44 a lit a VStG 1950) aufgenommen werden. Diese rechtlich notwendigen Angaben über Zeit und Ort der Tathandlung der Verweigerung des Alkotests können durch die Angaben über Zeit und Ort des dieser Tathandlung vorausgegangenen Lenkens (Inbetriebnehmens oder entsprechenden Versuches) allein nicht ersetzt werden. Eine solche vorausgegangene Verhaltensweise gehört zwar zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO, sie stellt jedoch nicht die nach dieser Strafnorm unter Strafsanktion stehende Tathandlung dar, die im konkreten Einzelfall im Sinne der Identität der Tat unverwechselbar feststehen muß.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020195.X01Im RIS seit
27.07.2005