RS Vwgh 1987/3/19 86/02/0130

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Veröffentlicht am 19.03.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Ausführungen über die Notwendigkeit einer besonderen Begründung bei einem Zeitraum von vier Stunden fünfzehn Minuten zwischen Beendigung des Lenkens und Aufforderung zur Atemluftprobe.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020130.X06

Im RIS seit

19.03.1987

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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