Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen über die Notwendigkeit einer besonderen Begründung bei einem Zeitraum von vier Stunden fünfzehn Minuten zwischen Beendigung des Lenkens und Aufforderung zur Atemluftprobe.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020130.X06Im RIS seit
19.03.1987Zuletzt aktualisiert am
21.07.2008