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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §19 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des F B in L, geboren 1967, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. Juli 2007, Zl. St 065/07, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Februar 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen.
Dieses Rückkehrverbot wurde auf mehrere rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers und die diesen zu Grunde liegenden, näher dargestellten Straftaten gestützt. In der Begründung dieses Bescheides führte die Bundespolizeidirektion Linz unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei derzeit im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Das entsprach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 19. Jänner 2007, wonach das Asylverfahren "noch aufrecht" sei.
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) gab der gegen dieses Rückkehrverbot eingebrachten Berufung mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Juli 2007 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid "mit der Maßgabe, dass ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wird".
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 3. Oktober 2007, B 1668/07-3, ablehnte und sie über gesonderten Antrag mit Beschluss vom 8. November 2007 dem Verwaltungsgerichtshof zu Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat die im Spruch des bekämpften Bescheides vorgenommene Änderung des in erster Instanz erlassenen Rückkehrverbotes in ein Aufenthaltsverbot nicht begründet. Insbesondere hat sie keine Feststellungen zum Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers getroffen. Vielmehr hat sie den erstinstanzlichen Bescheid und damit auch die Feststellung zum Bestehen eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes wörtlich wiedergegeben und in ihrer Begründung mehrfach auf die Voraussetzungen für die Erlassung eines Rückkehrverbotes Bezug genommen. In diesem Sinn ist sie auch in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2008 (zu einem nachträglichen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen) davon ausgegangen, sie habe ein Rückkehrverbot erlassen, und sie brachte dazu vor, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei "nach wie vor in Berufung". Das steht mit dem Vorbringen in der Beschwerde im Einklang, wonach sich der Beschwerdeführer "im laufenden Asylverfahren" befinde und über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz verfüge. Auch den vorgelegten Verwaltungsakten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers beendet ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Asylwerber war. Danach erweist sich aber die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - mag dieser Terminus von der belangten Behörde auch nur irrtümlich verwendet worden sein, so ist der diesbezüglich eindeutige Spruch keiner anderen Auslegung zugänglich (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I², unter E 19 ff zu § 59 AVG zitierten Rechtssätze aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere E 27, 32, 35 bis 37 und 49) - gegen den Beschwerdeführer als Asylwerber unzulässig, weil nach § 62 FPG gegen einen Asylwerber nur ein Rückkehrverbot, nicht jedoch ein Aufenthaltsverbot verhängt werden darf. Die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots widerspricht daher schon deshalb der Gesetzeslage (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2006/18/0147; siehe beispielsweise auch das Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/21/0275, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2006/21/0164, das grundlegende Ausführungen zum Verhältnis Rückkehrverbot zu Aufenthaltsverbot enthält).
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 23. Oktober 2008
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210446.X00Im RIS seit
20.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021