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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §357;Beachte
Besprechung in:ZAS 1988/4, S 137;Rechtssatz
Trotz Nichtanführung des § 68 AVG 1950 in der nach § 182 BSVG anwendbaren Bestimmung des § 357 ASVG ist die Sozialversicherungsanstalt der Bauern nicht der Verpflichtung enthoben, in ihren Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht; andernfalls wären die in § 357 ASVG verwiesenen Institute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unverständlich (Hinweis E 7.11.1980, 1682/78).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080239.X03Im RIS seit
28.09.2005Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011