RS Vwgh 1987/3/19 86/08/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1987
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §412 Abs2;
GSVG 1978 §194;

Beachte

Besprechung in:ZAS 1988/4, S 137;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2037/79 E 20. Juni 1980 VwSlg 10172 A/1980 RS 4

Stammrechtssatz

Bescheide der Sozialversicherungsträger, ist denen Beiträge für bestimmte Zeiten vorgeschrieben werden, sind auch dann einer Vollstreckung nach § 412 Abs 2 ASVG zugänglich, wenn sie keinen Exekutionstitel bilden; sie bilden nämlich die Grundlage für die Ausstellung von Rückstandsausweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080239.X06

Im RIS seit

28.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten