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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Die Diktion, es habe mit Grund angenommen werden können, der Besch habe sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden, bringt nichts anderes als die vom Gesetz geforderte Voraussetzung für einen Alkotest, es müsse die Alkoholbeeinträchtigung "vermutet werden" können, zum Ausdruck.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020059.X02Im RIS seit
13.06.2005