Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Bei Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 15 km/h kann unter Hinweis auf Abweichungen bei den Radarmessergebnissen von + 5 km/h kein Rechtsschutzinteresse beeinträchtigt werden (Hinweis E 28.2.1985, 85/02/0097), da auch nur geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen eine Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO darstellen.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020185.X04Im RIS seit
30.09.2005