RS Vwgh 1987/3/19 86/02/0185

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Veröffentlicht am 19.03.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;

Rechtssatz

Bei Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 15 km/h kann unter Hinweis auf Abweichungen bei den Radarmessergebnissen von + 5 km/h kein Rechtsschutzinteresse beeinträchtigt werden (Hinweis E 28.2.1985, 85/02/0097), da auch nur geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen eine Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO darstellen.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020185.X04

Im RIS seit

30.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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