RS Vwgh 1987/3/20 86/18/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1987
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1 impl;
VwGG §59 Abs3;

Beachte

Siehe jedoch: 2010/75 B VS 29. April 1977 VwSlg 9312 A/1977 RS 1; Besprechung in: AnwBl 12/1989, 744;

Rechtssatz

Die im § 59 Abs 3 dritter Satz VwGG idF des Bundesgesetzes Nr 298/1984 enthaltene Wendung "tatsächlich entrichteten Stempelgebühren" rechtfertigt die Schlußfolgerung, daß für nichtentrichtete Stempelgebühren kein Aufwandersatz zuzusprechen ist. Durch diese Gesetzesänderung ist die frühere gegenteilige Rechtsprechung des VwGH (Beschluß vom 29. April 1977, Zl. 2010/75, VwSlg 9312 A/1977) überholt, wäre es doch sachfremd und gleichheitswidrig, diesbezüglich zwischen detailliert ausgeführten Anträgen und Aufwandersatz und solchen, die sich auf § 59 Abs 3 dritter Satz VwGG in der zitierten Fassung stützen, zu unterscheiden.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw Notionierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180192.X02

Im RIS seit

17.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten