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10/10 GrundrechteNorm
StGG Art2;Rechtssatz
Würde die Behörde bei der Beurteilung der im § 45 Abs 2 StVO 1960 statuierten Tatbestandsvoraussetzungen "erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse" einen großzügigen Maßstab anlegen, so würde sie sich im Falle der Stattgebung eines derartigen Antrages für zukünftige Anbringen präjudizieren, wollte sie sich nicht dem Vorwurf der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aussetzen. Hinweis auf E vom 11.10.1973, 0102/73.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180016.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2013