RS Vwgh 1987/3/20 87/18/0016

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Veröffentlicht am 20.03.1987
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Index

10/10 Grundrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StGG Art2;
StGG Art7;
StVO 1960 §45 Abs2;

Rechtssatz

Würde die Behörde bei der Beurteilung der im § 45 Abs 2 StVO 1960 statuierten Tatbestandsvoraussetzungen "erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse" einen großzügigen Maßstab anlegen, so würde sie sich im Falle der Stattgebung eines derartigen Antrages für zukünftige Anbringen präjudizieren, wollte sie sich nicht dem Vorwurf der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aussetzen. Hinweis auf E vom 11.10.1973, 0102/73.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180016.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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