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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wenngleich im § 95 Abs 4 zweiter Satz, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 vorgesehen ist, dass die Landesregierung in ihrem aufhebenden Bescheid ausdrücklich darauf hinzuweisen hat, dass die Gemeinde bei ihrer neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden ist, wird ein Vorstellungswerber in keinem Recht verletzt, wenn der Vorstellungsbescheid keinen solchen Hinweis enthält, weil dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass diese Bindungswirkung im Falle des Fehlens dieses Hinweises nicht eintritt, zumal im Abs 5 dieser Gesetzesstelle vorgeschrieben ist, dass die Gemeinde verpflichtet ist, bei ihrer neuerlichen Entscheidung der Rechtsansicht der Landesregierung Rechnung zu tragen, ohne dass diese Bindungswirkung von weiteren prozessualen Voraussetzungen abhängig gemacht wird.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und StraßenwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050046.X03Im RIS seit
06.03.2006