RS Vwgh 1987/3/24 87/05/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1987
beobachten
merken

Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Allg Krnt 1982 §95 Abs4;
GdO Allg Krnt 1982 §95 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenngleich im § 95 Abs 4 zweiter Satz, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 vorgesehen ist, dass die Landesregierung in ihrem aufhebenden Bescheid ausdrücklich darauf hinzuweisen hat, dass die Gemeinde bei ihrer neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden ist, wird ein Vorstellungswerber in keinem Recht verletzt, wenn der Vorstellungsbescheid keinen solchen Hinweis enthält, weil dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass diese Bindungswirkung im Falle des Fehlens dieses Hinweises nicht eintritt, zumal im Abs 5 dieser Gesetzesstelle vorgeschrieben ist, dass die Gemeinde verpflichtet ist, bei ihrer neuerlichen Entscheidung der Rechtsansicht der Landesregierung Rechnung zu tragen, ohne dass diese Bindungswirkung von weiteren prozessualen Voraussetzungen abhängig gemacht wird.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050046.X03

Im RIS seit

06.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten