Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wird die Versagung einer Baubewilligung nach § 71 der Wr BauO nicht begründet, so werden Rechte des Bewilligungswerbers auch dann verletzt, wenn sich sein Bauansuchen nicht ausdrücklich auch auf eine Bewilligung nach § 71 bezieht. Das Fehlen der Begründung ist in diesem Fall ein die Nachvollziehung hindernder Verfahrensmangel.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Sachverhalt VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984050094.X06Im RIS seit
10.09.2004