RS Vwgh 1987/3/24 84/05/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1987
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
BauO Wr §71 idF 1976/018;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Rechtssatz

Wird die Versagung einer Baubewilligung nach § 71 der Wr BauO nicht begründet, so werden Rechte des Bewilligungswerbers auch dann verletzt, wenn sich sein Bauansuchen nicht ausdrücklich auch auf eine Bewilligung nach § 71 bezieht. Das Fehlen der Begründung ist in diesem Fall ein die Nachvollziehung hindernder Verfahrensmangel.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984050094.X06

Im RIS seit

10.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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