RS Vwgh 1987/3/24 87/05/0046

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Veröffentlicht am 24.03.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit welchem einerseits zu Recht eine Berufung zurückgewiesen wurde und anderseits rechtswidrig Verfahrenskosten auferlegt wurden, ist im Hinblick auf die Teilbarkeit des Spruches von der Vorstellungsbehörde nur hinsichtlich der Verfahrenskosten aufzuheben. Die Vorstellung ist im übrigen, also hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050046.X04

Im RIS seit

06.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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