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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein Bescheid, mit welchem einerseits zu Recht eine Berufung zurückgewiesen wurde und anderseits rechtswidrig Verfahrenskosten auferlegt wurden, ist im Hinblick auf die Teilbarkeit des Spruches von der Vorstellungsbehörde nur hinsichtlich der Verfahrenskosten aufzuheben. Die Vorstellung ist im übrigen, also hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050046.X04Im RIS seit
06.03.2006