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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Inhaber einer Baubewilligung für die Errichtung eines Gebäudes (hier: Wohnhaus mit Garage) auf fremdem Grund hat keine Parteistellung in einem späteren Verfahren betreffend die Baubewilligung für einen Umbau dieses Gebäudes (hier: Garage) durch den Eigentümer des Grundstückes auf dem dieses Gebäude errichtet wurde. Es kann in diesem Zusammenhang auch dahingestellt bleiben und hat damit auch nicht Gegenstand einer Vorfragenbeurteilung zu sein, ob der Inhaber der erstgenannten Baubewilligung im Hinblick auf eine allfällige diesbezügliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer als (außerbücherlicher) Eigentümer des auf fremdem Grund errichteten Gebäudes anzusehen ist. Inwieweit dem vom Grundeigentümer beabsichtigten Umbau allenfalls zivilrechtliche Hindernisse entgegenstehen, ist für die Frage der Gesetzmäßigkeit der Baubewilligung rechtlich ohne Belang und daher von den Baubehörden nicht zu prüfen.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050047.X02Im RIS seit
03.03.2006