RS Vwgh 1987/3/24 87/05/0047

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Veröffentlicht am 24.03.1987
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Index

L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1969 §7 Abs1 Z1;
BauO Krnt 1969 §7 Abs1 Z2;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Inhaber einer Baubewilligung für die Errichtung eines Gebäudes (hier: Wohnhaus mit Garage) auf fremdem Grund hat keine Parteistellung in einem späteren Verfahren betreffend die Baubewilligung für einen Umbau dieses Gebäudes (hier: Garage) durch den Eigentümer des Grundstückes auf dem dieses Gebäude errichtet wurde. Es kann in diesem Zusammenhang auch dahingestellt bleiben und hat damit auch nicht Gegenstand einer Vorfragenbeurteilung zu sein, ob der Inhaber der erstgenannten Baubewilligung im Hinblick auf eine allfällige diesbezügliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer als (außerbücherlicher) Eigentümer des auf fremdem Grund errichteten Gebäudes anzusehen ist. Inwieweit dem vom Grundeigentümer beabsichtigten Umbau allenfalls zivilrechtliche Hindernisse entgegenstehen, ist für die Frage der Gesetzmäßigkeit der Baubewilligung rechtlich ohne Belang und daher von den Baubehörden nicht zu prüfen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050047.X02

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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