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Baurecht - NÖNorm
AVG §52Rechtssatz
Ein Gutachten zur Frage der Zumutbarkeit der von einer Hühnerhaltung ausgehenden Geruchsbelästigung bzw der davon ausgehenden gesundheitlichen Gefährdung der Nachbarn kann nicht als brauchbare Entscheidungsgrundlagen angesehen werden, wenn sich die dem Gutachten zugrundegelegten Feststellungen auf die Befundaufnahme an einem einzigen Tag beschränken.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050132.X06Im RIS seit
19.11.2021Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021