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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Eine Berufung kann sich nur gegen einen Bescheid richten, setzt also einen Bescheid als Anfechtungsgegenstand voraus. Wird eine Berufung gegen einen im Zeitpunkt ihrer Einbringung bereits aufgehobenen und daher nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid erhoben, ist sie als unzulässig zurückzuweisen. Ihr Inhalt ist im Zurückweisungsbescheid nicht zu erörtern.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050046.X01Im RIS seit
06.03.2006