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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Es steht der Vorstellungsbehörde frei im Falle der Ergänzungsbedürftigkeit des bisherigen Verfahrens den angefochtenen letztinstanzlichen Gemeindebescheid wegen Verletzung von Rechten des Vorstellungswerbers aufzuheben, allenfalls aber auch neuerlich selbst ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, allenfalls etwa auch einen anderen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050141.X02Im RIS seit
01.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009