RS Vwgh 1987/3/24 87/05/0048

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Veröffentlicht am 24.03.1987
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Index

L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO Krnt 1969 §13 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob einem Vorhaben Interessen des Ortsbildschutzes entgegenstehen, ist im Baubewilligungsverfahren durch ein im Befund und Gutachten gegliedertes Sachverständigengutachten zu klären, welches die Einflüsse des Gebäudes auf das Ortsbild darlegt und die getroffene Schlussfolgerung ausreichend begründet.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Anforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050048.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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