Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Frage, ob einem Vorhaben Interessen des Ortsbildschutzes entgegenstehen, ist im Baubewilligungsverfahren durch ein im Befund und Gutachten gegliedertes Sachverständigengutachten zu klären, welches die Einflüsse des Gebäudes auf das Ortsbild darlegt und die getroffene Schlussfolgerung ausreichend begründet.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Anforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050048.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011