RS Vwgh 1987/3/24 87/05/0022

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Veröffentlicht am 24.03.1987
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Index

L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb impl;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
BauRallg;
VwGG §45 Abs1;

Rechtssatz

Wird ein Bauvorhaben tatsächlich anders ausgeführt, als es ursprünglich bewilligt wurde, dann ist darin kein Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs 1 VwGG gelegen. Vielmehr hat die Baubehörde jene Maßnahmen zu treffen, die zur Übereinstimmung des tatsächlichen Bauzustandes mit dem bewilligten Bauzustand führen, sollte der tatsächliche Bestand nicht nachträglich baubehördlich bewilligt werden.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050022.X01

Im RIS seit

02.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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