Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §69 Abs1 litb impl;Rechtssatz
Wird ein Bauvorhaben tatsächlich anders ausgeführt, als es ursprünglich bewilligt wurde, dann ist darin kein Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs 1 VwGG gelegen. Vielmehr hat die Baubehörde jene Maßnahmen zu treffen, die zur Übereinstimmung des tatsächlichen Bauzustandes mit dem bewilligten Bauzustand führen, sollte der tatsächliche Bestand nicht nachträglich baubehördlich bewilligt werden.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050022.X01Im RIS seit
02.03.2006