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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Darin, dass konsenslos errichtete Bauten in einem Kleingarten mangels nachträglicher Bewilligung wieder zu entfernen sind, kann für sich allein noch keinerlei Härtefall iSd § 16 Abs 4 Wr. KleingartenG gesehen werden, würde doch sonst jemand, der gesetzwidrig handelt, gegenüber demjenigen, der unter Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zuerst um die Bewilligung ansucht, privilegiert werden, was der Norm des § 16 Abs 4 KleingartenG keinesfalls unterstellt werden kann.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984050094.X05Im RIS seit
10.09.2004