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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
§ 3 lit d des Wiener Kleingartengesetzes kann nicht unterstellt werden, dass danach die Wahlmöglichkeit von Kupplung oder offener Bauweise in dem erlassenden Bebauungsplan von vornherein ausgeschlossen wäre.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984050094.X03Im RIS seit
10.09.2004