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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Die Aufsichtsbehörde hat sich bei der Prüfung eines eine Berufung als unzulässig zurückweisenden Bescheides des Gemeindevorstandes (hier: Bundesland Kärnten) auf die Frage zu beschränken, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte und darüber hinaus, ob dem Berufungswerber Verfahrenskosten vorgeschrieben werden durften.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050046.X02Im RIS seit
06.03.2006