RS Vwgh 1987/3/24 87/05/0046

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Veröffentlicht am 24.03.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Die Aufsichtsbehörde hat sich bei der Prüfung eines eine Berufung als unzulässig zurückweisenden Bescheides des Gemeindevorstandes (hier: Bundesland Kärnten) auf die Frage zu beschränken, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte und darüber hinaus, ob dem Berufungswerber Verfahrenskosten vorgeschrieben werden durften.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050046.X02

Im RIS seit

06.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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