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Baurecht - NÖNorm
AVG §10 Abs1Rechtssatz
Wird nach einem aufhebenden Vorstellungsbescheid im fortgesetzten Verfahren auf Gemeindeebene eine andere Person bevollmächtigt, als in einem früheren Vorstellungsverfahren, so ist davon auszugehen, dass der frühere Vertreter nicht mehr bevollmächtigt ist.
Schlagworte
Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050132.X07Im RIS seit
19.11.2021Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021