RS Vwgh 1987/3/24 86/05/0132

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Veröffentlicht am 24.03.1987
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Index

Baurecht - NÖ
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1
B-VG Art119a Abs5

Rechtssatz

Wird nach einem aufhebenden Vorstellungsbescheid im fortgesetzten Verfahren auf Gemeindeebene eine andere Person bevollmächtigt, als in einem früheren Vorstellungsverfahren, so ist davon auszugehen, dass der frühere Vertreter nicht mehr bevollmächtigt ist.

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050132.X07

Im RIS seit

19.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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