RS Vwgh 1987/3/24 87/05/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;

Rechtssatz

Die Behörde hat nicht nur die Schlüssigkeit eines Gutachtens im Ermittlungsverfahren zu prüfen, sondern auch, ob die im Gutachten enthaltenen Schlussfolgerungen auf einer ausreichenden Befundaufnahme beruhen.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050048.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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