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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Behörde hat nicht nur die Schlüssigkeit eines Gutachtens im Ermittlungsverfahren zu prüfen, sondern auch, ob die im Gutachten enthaltenen Schlussfolgerungen auf einer ausreichenden Befundaufnahme beruhen.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050048.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011