RS Vwgh 1987/3/25 84/01/0293

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Veröffentlicht am 25.03.1987
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 idF 1976/387;

Rechtssatz

Um von der Sozialwidrigkeit einer Kündigung iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG sprechen zu können, ist es weder erforderlich, dass die durch sie bewirkte Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Existenzgrundlage des Arbeitnehmers gefährdet, noch dieser dadurch einer Notlage ausgesetzt wird. Vielmehr ist eine Kündigung schon dann als sozial ungerechtfertigt anzusehen, wenn durch sie, etwa in Form einer ins Gewicht fallenden Verschlechterung der Einkommenslage eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers zu besorgen ist. Dies wäre dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Wirksamwerden der Kündigung nicht mehr über diejenigen Mittel verfügen könnte, die ihm ohne wesentliche Einschränkung die Aufrechterhaltung seiner bisherigen Lebensführung ermöglichen würden (Hinweis auf E vom 16.1.1985, 83/01/0519).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984010293.X01

Im RIS seit

11.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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