RS Vwgh 1987/3/25 86/11/0145

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Veröffentlicht am 25.03.1987
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs4
AVG §34 Abs3
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2

Beachte


Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
0764/29 E 21.05.1930 VwSlg 16143 A/1930 RS 1; GZ richtig: A 764/29;
1434/70 E 24.06.1971 VwSlg 8044 A/1971 RS 3;
82/06/0072 E 24.02.1983 RS 1;
(RIS: abgv)

Rechtssatz

Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist (abweichend von VwSlg 16143 A/1930, 8044 A/1971; VfSlg 2960/1956) nur eine bestimmte Behörde zuständig, und zwar jene, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat. Dies ist in Ansehung einer in einer Berufung enthaltenen Ordnungswidrigkeit die Berufungsbehörde (und nicht etwa die Erstbehörde als Einbringungsstelle). Wenn die Eingabe zwei oder mehrere Angelegenheiten betrifft, sind zur Verhängung zwei oder mehrere (jeweils bestimmte) Behörden zuständig. Diesfalls entscheidet das Zuvorkommen. Eine zwei oder mehrmalige Verhängung einer Ordnungsstrafe scheidet - vom Zweck der Maßnahme, die betreffende Person in Zukunft von der Setzung ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten, her gesehen - aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110145.X01

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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